Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB XIV§ 96 Leistungen in sonstigen Lebenslagen
Stand: 01.01.2024
Geschädigte können Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen erhalten, wenn diese den Einsatz öffentlicher Mittel unter Berücksichtigung der Ziele der Sozialen Entschädigung rechtfertigen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 96 SGB XIV →
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